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Arbeitsmedizin

Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber einen Betriebsarzt zu bestellen, der ihn in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterstützt. Dies umfasst insbesondere die

  • Beratung des Arbeitgebers bei Planung, Ausführung und Betrieb von Betriebsstätten
  • regelmäßige Durchführung von Begehungen und Arbeitsplatzanalysen
  • Beratung bei der Auswahl des Körperschutzes
  • Mitwirkung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)

Arbeitsmedizinische Vorsorgen

Ich verfüge sowohl über die fachliche Kompetenz als auch über die apparative Ausstattung, um die hier aufgeführten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen und staatlichen Vorschriften durchzuführen:

  • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (früher G 25)
  • Bildschirmarbeitsplätze (früher G 37)
  • Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (früher G 42)